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Das Vereinsprofil / Satzung
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Überseegeschichte
- Geschichte der europäischen Expansion - ist Anliegen und Ziel
aller Bemühungen der Gesellschaft für Überseegeschichte
e.V. (GÜSG)
Die Gründung der Gesellschaft geht zurück auf das Jahr
1988, als der Deutsche Historikertag in Bamberg stattfand und
Überseegeschichte nicht nur ein wissenschaftlicher Schwerpunkt mit
mehreren thematischen Sektionen war, sondern parallel dazu auf
Initiative von Prof. Dr. Eberhard Schmitt, Lehrstuhl für
Geschichte der Frühen Neuzeit an der Bamberger Universität,
eine große Ausstellung über die niederländische
Ostindienkompanie gezeigt wurde. In diesem Rahmen damals wurde der Förderverein der Forschungsstiftung
für vergleichende europäische Überseegeschichte
(nun: Gesellschaft für
Überseegeschichte e.V. (GÜSG)) gegründet, der
seither jährlich eine
wissenschaftliche Jahrestagung abhielt und zahlreiche Publikationen auf
den Weg brachte.
1999 war ein Kapitalgrundstock gebildet, der die formale Gründung
der Gesellschaft erlaubte. Seither sind die Forschungsstiftung
mit Sitz in Bamberg und die Gesellschaft zwar formal zwei
voneinander unabhängige Einrichtungen, aber in den jeweiligen
Satzungen unauflöslich miteinander verklammert und teilweise mit
unterschiedlichen Aufgaben betraut: Die Stiftung verwaltet vorrangig
das Stiftungsvermögen, während die GÜSG bestrebt
ist, die im In- und Ausland an Überseegeschichte Interessierten zu
gemeinsamem Tun zu sammeln, die wissenschaftlichen Arbeiten zu
fördern, Überseegeschichte publik zu machen und stärker
im öffentlichen Bewusstsein zu verankern, nicht bekannte Quellen
und Sammlungen mit einschlägigem Bezug zu sichern und zu
erschließen, ggf. Beratungstätigkeit zu vermitteln, kurzum
Fachwissenschaftlern wie interessierten Laien, Individuen wie
Institutionen, Jung und Alt ein geeignetes Forum der Begegnung und
Kontaktpflege, des Austauschs und der Vermittlung von Informationen zu
bieten sowie nicht zuletzt die Forschungsstiftung mehren und
aktionsfähig machen zu helfen.
Dies bemüht sich die GÜSG zu erreichen durch
* Jahrestagungen (mit Mitgliederversammlungen),
* Publikationen und seinen
* Internetauftritt (diese Seiten).
Dies alles verantwortet, organisiert und koordiniert ein von den
Mitgliedern alle 2 Jahre gewählter Vorstand, bestehend aus erstem
und zweitem Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem
Schriftführer.
Die Anschrift der GÜSG ist die der Schriftführerin:
Prof. Dr. Gita Dharampal-Frick
Universität Heidelberg
Südasien-Institut
Im Neuenheimer Feld 330
D-69120 Heidelberg
Tel.: +49-6221-548909
Fax: +49-6221-546381
Email:
dharampal-frick@sai.uni-heidelberg.de
Mitgliedschaft
Etwa 200 Mitglieder würden sich freuen,
wenn auch Sie Ihr Interesse an Überseegeschichte, Geschichte der
europäischen Expansion, der Geschichte Afrikas, Anglo- und
Lateinamerikas, der Geschichte des Nahen, Mittleren und Fernen Ostens
und der Geschichte des Pazifischen Raumes dadurch zum Ausdruck bringen
und unsere Arbeit dadurch unterstützen würden, dass Sie
Mitglied des Fördervereins werden.
Mitglied wird man, indem man den Aufnahmeantrag
ausfüllt und nach
Aufnahme durch den Vorstand einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von
jährlich € 70,- (ermäßigter Beitrag € 30,-) auf das
Konto des Vereins, Nr. 883 881 500 bei der Deutschen Bank Bayreuth (BLZ
760 700 24), entrichtet, mit dessen Hilfe nicht zuletzt das Ihnen dann
unentgeltlich zustehende Jahrbuch finanziert wird.
Für Mitglieder des Fördervereins: Änderung der
Postanschrift, Bankverbindung etc. können mithilfe einer Änderungsmeldung
mitgeteilt werden.
Helfen Sie mit, für ein weltoffenes und tolerantes Geschichtsbild
zu werben.
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Satzung
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§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Gesellschaft
für
Überseegeschichte e.V. und ist in das Vereinsregister
eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg.
§ 2 Zweck des
Vereins
Zweck des Vereins ist die Errichtung einer vermögenden Stiftung,
die institutionell und personell die Erforschung und Verbreitung
gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der
vergleichenden europäischen Überseegeschichte vom
Spätmittelalter bis in die Gegenwart unter allen
ethnohistorischen, geographischen, politischen, soziologischen,
kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten fördern und koordinieren
kann. In Vorleistung auf und in späterer Unterstützung der zu
errichtenden Stiftung bemüht sich der Verein
insbesondere um das Sammeln, sachgemäße Konservieren und
wissenschaftliche Erschließen authentischer Bild-, Sach- und
Textdokumente in Originalen oder Reproduktionen und um ein
Zur-Verfügung-Stellen dieser Materialien in wissenschaftlich
vertretbarer Form für Verlage, Medien aller Art, für die
Erwachsenenbildung, den Schul- und den Universitätsunterricht
sowie für Ausstellungen aller Art. Dabei und durch das Einwerben
von Spenden und Stiftungskapitalien erzielte Finanzmittel sind
unmittelbar dem Vereinszweck wieder zuzuführen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist
unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Er
dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und
Erziehung, der Völkerverständigung sowie der
Entwicklungshilfe. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Vereinszweck.
Der Verein finanziert sich durch Beiträge und Spenden. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
erwerbswirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4
Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine zur Zeit im
Entstehen begriffene gemeinnützige Stiftung bürgerlichen
Rechts mit vergleichbarer Zielsetzung. Sollte die Stiftung nicht
zustande kommen oder nicht als gemeinnützig anerkannt werden,
fällt das Vereinsvermögen bei Auflösung oder Wegfall des
bisherigen Vereinszwecks an die gemeinnützige Lyzeumstiftung in
Bamberg; ersatzweise an den Universitätsbund Bamberg e. V., die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden haben.
§ 5 Genehmigung durch das Finanzamt
Jeder Beschluß über die Änderung §§1 bis 5
dieser Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem
zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7
Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied kann werden, wer sich durch wissenschaftliche
Leistungen auf dem Arbeitsgebiet des Vereins ausgewiesen hat oder wer
bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern. In diesem Rahmen
können sowohl natürliche als auch juristische Personen
Vereinsmitglied werden. Auch die Aufnahme von nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen ist zulässig, sofern diese Vereinigungen
einer einheitlichen Willensbildung unterliegen.
2. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Im Antrag sollen der
Name, die Anschrift, die Berufsbezeichnung, das Geburtsdatum, sowie
eine kurze Begründung enthalten sein. Für den Antrag von
juristischen Personen gilt entsprechendes. Der Aufnahmeantrag ist an
die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod, bei juristischen
Personen und Personenvereinigungen mit ihrer Auflösung bzw.
Liquidation.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist jederzeit erklärbar
und wirkt ab Beginn des folgenden Kalenderjahres.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden (Ausschluß), wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist,
wenn es gegen Satzungsbestimmungen vorsätzlich verstoßen hat
oder die Interessen oder das Ansehen des Vereins gröblich
geschädigt hat. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
6. Dem Verein gehören aktive und fördernde Mitglieder an.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer.
Gerichtlich und außergerichtlich kann der Vorstand nur durch zwei
Mitglieder gemeinsam vertreten werden.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder
durch satzungsändernden Beschluß erhöhen.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – gewählt, er
bleibt jedoch darüber hinaus im Amt, solange Neuwahlen noch nicht
stattgefunden haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Vorsitzender des Vereins kann nur eine natürliche Person
werden, die in der Wissenschaft bereits eine Lebenszeitposition
erreicht hat und die an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an
einer vergleichbaren Institution beschäftigt ist. Ein
Vorstandsmitglied scheidet aus dem Amt, sobald es seine Anstellung an
einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer vergleichbaren
Institution aufgibt oder verliert. Es bleibt jedoch solange im Amt, bis
die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer
ein Ersatzmitglied gewählt haben oder bis die
Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmt hat.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im jährlichen
Turnus statt. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder 14
Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand
jederzeit einberufen werden; sie muß einberufen werden, wenn 1/3
der Vereinsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt. Die
Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich 7 Tage vor dem Versammlungstermin unter Benennung der
Tagesordnung durch den Vorstand.
3. In jedem Fall reicht es aus, wenn die Einladung nur von einem
Vorstandsmitglied unterschrieben wird. Jeweilige Einladungsfrist
beginnt ab Datum des Poststempels der Einladung.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet, bei
seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied.
5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die zwei
Kassenprüfer und entscheidet über die Entlastung des
Vorstands sowie über die Auflösung des Vereins. Sie kann vom
Vorstand jederzeit Rechenschaft fordern.
6. Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte einen Beirat mit bis
zu 4 Mitgliedern wählen. Der Beirat berät und
unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit.
§ 12 Wahlen und
Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, auf Antrag eines
Mitglieds jedoch in geheimer Wahl. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die
nicht übertragbar ist.
2. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen erfolgen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Nach zweimaliger
Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Wird der gleiche
Vorschlag jedoch ein drittes Mal zur Abstimmung gestellt, entscheidet
das Los. Ob ein Vorschlag das dritte Mal zur Abstimmung gestellt werden
darf, entscheidet der Leiter der Abstimmung oder Wahl.
3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 13
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung des Vereins wird durch zwei Kassenprüfer
wahrgenommen, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und
haben das Vorschlagsrecht über die Entlastung des Vorstandes.
§ 14 Protokoll
Wahlen und Abstimmungen sind zu protokollieren und vom
Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer als Protokollanten zu
unterschreiben
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