Frans Port (1612-1680): "Mauritsstad Recife"

Gesellschaft für Überseegeschichte e.V. (GÜSG)













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Satzung






Satzung der Forschungsstiftung für vergleichende europäische Überseegeschichte in Bamberg

§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Forschungsstiftung für vergleichende europäische Überseegeschichte". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bamberg.

§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert die Erforschung und Verbreitung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der vergleichenden europäischen Überseegeschichte vom Spätmittelalter bis in die Gegenwart unter allen ethnohistorischen, geographischen, politischen, soziologischen, kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Sammeln, sachgemäßes Konservieren und wissenschaftliches Erschließen authentischer Bild- und Textdokumente oder sonstiger einschlägiger Quellen in Originalen oder Reproduktionen;
2. Bereitstellen der gesammelten Materialien für Zwecke der Wissenschaft und der Bildung;
3. Fördern von einschlägigen geplanten oder in Gang befindlichen Forschungsvorhaben;
4. Fördern von einschlägigen wissenschaftlichen Publikationen;
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.

§ 3
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Diese Satzung begründet keine Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung.

§ 4
Grundstockvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
(2) Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 5
Stiftungsmittel, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Zur Werterhaltung des Grundstockvermögens ist jährlich ein die Inflation ausgleichender Betrag zuzuführen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand,
2. der wissenschaftliche Beirat.
(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden nicht ersetzt.

§ 7
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
1. 3 Mitgliedern des Fördervereins Forschungsstiftung für vergleichende europäische Überseegeschichte e.V., Bamberg (Förderverein)
2. einer leitenden Persönlichkeit der Universität Bamberg,
3. einer leitenden Persönlichkeit aus dem Bereich des Banken- und Sparkassenwesens,
4. zwei herausragenden Persönlichkeiten aus dem sonstigen öffentlichen Leben.
Die Mitglieder zu Nr. 1-4 werden für die erste Amtszeit vom Vorstand des Fördervereins gewählt. Danach werden die Mitglieder zu Nr. 1 von der Mitgliederversammlung des Fördervereins, die Mitglieder zu Nrn. 2 bis 4 vom Stiftungsvorstand und vom Vorstand des Fördervereins in gemeinsamer Abstimmung auf die Dauer von vier Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Bestellung ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein.

§ 8
Geschäftsgang des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder dies verlangen.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.
(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 10 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§ 9
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und
2. den vier Mitgliedern des Vorstands des Fördervereins Forschungsstiftung für vergleichende europäische Überseegeschichte e.V., Bamberg (Förderverein).
(2) Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats ergibt sich jeweils aus der Dauer ihrer Funktion entweder im Stiftungsvorstand oder im Vorstand des Fördervereins Forschungsstiftung für vergleichende europäische Überseegeschichte e.V., Bamberg (Förderverein). Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Bestellung ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.
(3) Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand zu beraten und zu unterstützen, insbesondere durch gutachterliche Stellungnahme und Vorbereitung von Entscheidungen über den Einsatz von Fördermitteln der Stiftung.
(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsvorstands bedarf.

§ 10
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, daß sie in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von vier Mitgliedern des Stiftungsvorstands, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung wirksam.

§ 11
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an den Förderverein. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 12
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberfranken in Kraft.

 

Anlage 1

zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Forschungsstiftung für vergleichende europäische Überseegeschichte

Das Barvermögen beträgt 110.000 DM.

 

Anlage 2

zu 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Forschungsstiftung für vergleichende europäische Überseegeschichte

Verzeichnis der Bücher der stiftungseigenen Bibliothek (Das Original listet die Bücher im Besitz der Forschungsstiftung einzeln nach Titel auf)

Gesamtwert: 10859,75 DM

 

Anlage 3

zu 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Forschungsstiftung für vergleichende europäische Überseegeschichte

Verzeichnis der Bildquellensammlung

533 S/W-Fotoabzüge 13 x 18 à DM 30,-- 15.990,-- DM
645 S/W-Fotoabzüge 8 x 13 à DM 20,-- 12.900,-- DM
99 Farb-Fotoabzüge 13 x 18 à DM 65,-- 6.435,-- DM
196 Farb-Fotoabzüge 8 x 13 à DM 50,-- 9.800,-- DM
166 Negative à DM 20,-- 3.320,-- DM
75 Dias à DM 20,-- 1.500,-- DM
19 Ektachrome à DM 50,-- 950,-- DM
25 Folien à DM 2,50 62,50 DM
197 Reproduktionsrechte à DM 100,-- 19.700,-- DM

Gesamtwert: 70.657,50 DM

 

Die Satzung trat am 7. Dezember 1998 mit Genehmigungsurkunde der Regierung von Oberfranken unter dem Geschäftszeichen Nr. 230-1222 k in Kraft. Das Original ist unter dem Datum, Bamberg, 17. November 1998, von Prof. Dr. Eberhard Schmitt, 1. Vorsitzender des Fördervereins Forschungsstiftung für vergleichende europäische Überseegeschichte e.V., unterzeichnet.
Bamberg, den 10. Dezember 1998

Der Schriftführer des Fördervereins Forschungsstiftung für vergleichende europäische Überseegeschichte e.V.
Dr. Thomas Beck

































































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