|
Satzung der Forschungsstiftung für
vergleichende europäische Überseegeschichte in Bamberg
§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen
"Forschungsstiftung für vergleichende europäische
Überseegeschichte". Sie ist eine rechtsfähige
öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in
Bamberg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert die
Erforschung und Verbreitung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse
im Bereich der vergleichenden europäischen Überseegeschichte
vom Spätmittelalter bis in die Gegenwart unter allen
ethnohistorischen, geographischen, politischen, soziologischen,
kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Sammeln, sachgemäßes Konservieren und wissenschaftliches
Erschließen authentischer Bild- und Textdokumente oder sonstiger
einschlägiger Quellen in Originalen oder Reproduktionen;
2. Bereitstellen der gesammelten Materialien für Zwecke der
Wissenschaft und der Bildung;
3. Fördern von einschlägigen geplanten oder in Gang
befindlichen Forschungsvorhaben;
4. Fördern von einschlägigen wissenschaftlichen Publikationen;
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten
öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur
Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln
Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.
§ 3
Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie
darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Unterstützungen,
Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Diese Satzung begründet keine Rechtsansprüche auf
Leistungen der Stiftung.
§ 4
Grundstockvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung
ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es
ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser
Satzung.
(2) Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung
aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem
Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 5
Stiftungsmittel, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung
des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange
dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu
können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen
konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Höchstens ein
Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus
Vermögensverwaltung kann dem Grundstockvermögen
zugeführt werden. Zur Werterhaltung des Grundstockvermögens
ist jährlich ein die Inflation ausgleichender Betrag
zuzuführen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 6
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand,
2. der wissenschaftliche Beirat.
(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich.
Anfallende Auslagen werden nicht ersetzt.
§ 7
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus sieben
Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
1. 3 Mitgliedern des Fördervereins Forschungsstiftung für
vergleichende europäische Überseegeschichte e.V., Bamberg
(Förderverein)
2. einer leitenden Persönlichkeit der Universität Bamberg,
3. einer leitenden Persönlichkeit aus dem Bereich des Banken- und
Sparkassenwesens,
4. zwei herausragenden Persönlichkeiten aus dem sonstigen
öffentlichen Leben.
Die Mitglieder zu Nr. 1-4 werden für die erste Amtszeit vom
Vorstand des Fördervereins gewählt. Danach werden die
Mitglieder zu Nr. 1 von der Mitgliederversammlung des
Fördervereins, die Mitglieder zu Nrn. 2 bis 4 vom
Stiftungsvorstand und vom Vorstand des Fördervereins in
gemeinsamer Abstimmung auf die Dauer von vier Jahren bestellt; bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied
nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist
zulässig. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Bestellung
ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den
Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich; seine Mitglieder sind
einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der
Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein.
§ 8
Geschäftsgang des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand wird vom
Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter
Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu
einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei
Mitglieder dies verlangen.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn
ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens vier Mitglieder
anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder
anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.
(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall
des § 10 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im
schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Dies gilt nicht
für Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom
Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu
unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur
Kenntnis zu bringen.
§ 9
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus
fünf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und
2. den vier Mitgliedern des Vorstands des Fördervereins
Forschungsstiftung für vergleichende europäische
Überseegeschichte e.V., Bamberg (Förderverein).
(2) Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen
Beirats ergibt sich jeweils aus der Dauer ihrer Funktion entweder im
Stiftungsvorstand oder im Vorstand des Fördervereins
Forschungsstiftung für vergleichende europäische
Überseegeschichte e.V., Bamberg (Förderverein). Ausscheidende
Mitglieder bleiben bis zur Bestellung ihrer jeweiligen Nachfolger im
Amt.
(3) Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand
zu beraten und zu unterstützen, insbesondere durch gutachterliche
Stellungnahme und Vorbereitung von Entscheidungen über den Einsatz
von Fördermitteln der Stiftung.
(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung
geben, die der Zustimmung des Stiftungsvorstands bedarf.
§ 10
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der
Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind
zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte
Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die
Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie
der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn
seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die
Verhältnisse derart ändern, daß sie in der
satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheint.
Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von vier
Mitgliedern des Stiftungsvorstands, Beschlüsse nach Absatz 2 der
Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die Beschlüsse
werden erst nach Genehmigung durch die Regierung wirksam.
§ 11
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der
Stiftung fällt das Restvermögen an den Förderverein.
Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 12
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der
Regierung von Oberfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der
Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der
Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Genehmigung der
Regierung von Oberfranken in Kraft.
Anlage 1
zu
§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Forschungsstiftung für
vergleichende europäische Überseegeschichte
Das Barvermögen
beträgt 110.000
DM.
Anlage 2
zu 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Forschungsstiftung
für vergleichende europäische Überseegeschichte
Verzeichnis
der Bücher der stiftungseigenen Bibliothek (Das Original listet die
Bücher im Besitz der Forschungsstiftung einzeln nach Titel auf)
Gesamtwert: 10859,75 DM
Anlage 3
zu 4
Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Forschungsstiftung für vergleichende
europäische Überseegeschichte
Verzeichnis
der Bildquellensammlung
533
S/W-Fotoabzüge 13 x 18 à DM 30,-- 15.990,-- DM
645 S/W-Fotoabzüge 8 x 13 à DM 20,-- 12.900,-- DM
99 Farb-Fotoabzüge 13 x 18 à DM 65,-- 6.435,-- DM
196 Farb-Fotoabzüge 8 x 13 à DM 50,-- 9.800,-- DM
166 Negative à DM 20,-- 3.320,-- DM
75 Dias à DM 20,-- 1.500,-- DM
19 Ektachrome à DM 50,-- 950,-- DM
25 Folien à DM 2,50 62,50 DM
197 Reproduktionsrechte à DM 100,-- 19.700,-- DM
Gesamtwert: 70.657,50 DM
Die
Satzung trat am 7. Dezember 1998 mit Genehmigungsurkunde der
Regierung von Oberfranken unter dem Geschäftszeichen Nr. 230-1222
k in Kraft. Das Original ist unter dem Datum, Bamberg, 17. November
1998, von Prof. Dr. Eberhard Schmitt, 1. Vorsitzender des
Fördervereins Forschungsstiftung für vergleichende
europäische Überseegeschichte e.V., unterzeichnet.
Bamberg, den 10. Dezember 1998
Der
Schriftführer des Fördervereins Forschungsstiftung für
vergleichende europäische Überseegeschichte e.V.
Dr.
Thomas Beck
|